SG Aachen, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 3/04
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Entscheidung des Zulassungsausschuss beim Ende der Zulassung zur vertragsärztliche Versorgung wegen Vollendung des 68. Lebensjahres
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen L 10 B 10/04 KA ER
DRsp Nr. 2008/17013
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Entscheidung des Zulassungsausschuss beim Ende der Zulassung zur vertragsärztliche Versorgung wegen Vollendung des 68. Lebensjahres
In der Feststellung des Zulassungsausschusses zur Beendigung der Zulassung des Vertragsarztes gem § 95 Abs. 7SGB V zu einem bestimmten Zeitpunkt liegt ein Verwaltungsakt nach § 31SGB X. Der Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung, die dazu führt, dass der Behörde jegliches Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsaktes untersagt ist. Dennoch muss der Vertragsarzt seine Tätigkeit einstellen, wenn die Altersgrenzen des § 95 Abs. 7SGB V erreicht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]