SG Hamburg - Beschluss vom 15.11.2005
S 55 AS 1397/05 ER
Normen:
SGB X § 45 § 48 § 50 ; SGB II § 39 ; SGG § 86a Abs. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 4 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 1 S. 2 ;

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

SG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen S 55 AS 1397/05 ER

DRsp Nr. 2008/9225

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen im Bereich des Sozialrechts entfällt nicht in Fällen, wo die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nach §§ 45 oder 48 SGB X zurückgenommen oder aufgehoben worden ist oder wird und nunmehr Rückforderungsansprüche nach § 50 SGB X durch Erstattungsbescheid geltend gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 § 48 § 50 ; SGB II § 39 ; SGG § 86a Abs. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 4 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 1 S. 2 ;