LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.07.2004
L 13 RJ 2467/04 ER-B
Normen:
SGG § 86a Abs. 1 S. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 3 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 1585/04

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei der Entziehung laufender Sozialleistungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.07.2004 - Aktenzeichen L 13 RJ 2467/04 ER-B

DRsp Nr. 2006/24312

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei der Entziehung laufender Sozialleistungen

Der zulässige Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn in Angelegenheiten der Sozialversicherung eine laufende Leistung entzogen wird. Bei Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch den Versicherungsträger kann auch das Gericht feststellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Dabei ist eine auf die Weitergewährung der laufenden Leistung abzielende einstweilige Anordnung erst statthaft, wenn der Versicherungsträger auch die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung missachtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 1 S. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 3 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 1585/04