BSG - Beschluß vom 05.03.2002
B 13 RJ 193/01 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2493
NZS 2003, 109
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 9 RJ 2194/98 - 22.05.2001,
SG Heilbronn, vom 11.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 J 1697/97

Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei unentschuldigtem Ausbleiben eines rechtskundig vertretenen Beteiligten

BSG, Beschluß vom 05.03.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 193/01 B

DRsp Nr. 2002/11655

Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei unentschuldigtem Ausbleiben eines rechtskundig vertretenen Beteiligten

1. Das Tatsachengericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass bei einem unentschuldigten Ausbleiben eines rechtskundig vertretenen Beteiligten in der abschließenden mündlichen Verhandlung ein zuvor angekündigter Beweisantrag als nicht mehr aufrecht erhalten betrachtet werden kann, wenn der Beteiligte nicht unmittelbar vor dem Termin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass im Falle seines Ausbleibens über den schriftsätzlich gestellten Beweisantrag entschieden werden soll. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: