LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2018
L 18 AS 767/18 NZB
Normen:
BGB §§ 387 ff.; SGB I §§ 51 ff.; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1793/17

Aufrechnungserklärung eines Jobcenters im Rahmen eines KostenerstattungsverfahrensAufrechnung im SozialrechtGleichartige ForderungenKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 767/18 NZB

DRsp Nr. 2018/7797

Aufrechnungserklärung eines Jobcenters im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens Aufrechnung im Sozialrecht Gleichartige Forderungen Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Das zivilrechtliche Institut der Aufrechnung findet nach Maßgabe der §§ 51 ff. SGB I auch im Sozialrecht Anwendung.2. Voraussetzung einer Aufrechnung sind gleichartige Forderungen. 3. Ein kostenrechtlicher Freistellungsanspruch ist nicht gleichartig bezogen auf eine Geldforderung.4. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird das angefochtene Urteil keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB §§ 387 ff.; SGB I §§ 51 ff.; SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.