LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2016
L 29 AS 2428/15 NZB
Normen:
SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 4022/11

Aufrechnung mit einer KostenforderungAufrechnungserklärung durch eine Behörde

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen L 29 AS 2428/15 NZB

DRsp Nr. 2016/10687

Aufrechnung mit einer Kostenforderung Aufrechnungserklärung durch eine Behörde

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, dass auch Behörden - wie jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr - ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zusteht. 2. Des Weiteren ist seit langem in der Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Behörde eine Aufrechnungserklärung nach § 387 BGB grundsätzlich vornehmen kann; diese Rechtsfrage ist somit nicht mehr klärungsbedürftig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015.

In der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen die (teilweise) Aufrechnung in Höhe von 77,44 € mit einer erneuten Kostenforderung (über 618,40 €).