Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Februar 2014 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren mit Wirkung ab dem 26. Februar 2014 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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