Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.Der Streitwert wird auf 4.574,62 EUR festgesetzt.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte begehrt die Zahlung einer Vergütung der Kosten aus einer stationären Behandlung in Höhe von 4.574,62 EUR und wendet sich hierbei gegen die Aufrechnung in dieser Höhe durch die Beklagte und Berufungsklägerin.
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