LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2018
L 12 AS 1213/16
Normen:
SGB II § 43; BGB §§ 387 ff.;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3333/14

Aufrechnung gegen Grundsicherungsleistungen wegen unrechtmäßig bezogenen LeistungenVerfassungskonformität einer dreißigprozentigen AufrechnungAusgleich individueller Härten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 12 AS 1213/16

DRsp Nr. 2018/8316

Aufrechnung gegen Grundsicherungsleistungen wegen unrechtmäßig bezogenen Leistungen Verfassungskonformität einer dreißigprozentigen Aufrechnung Ausgleich individueller Härten

1. Eine 30-prozentige Aufrechnung ist nicht verfassungswidrig; auch der zivilrechtliche Pfändungsschutz greift nicht.2. Individuelle Härten können im Wege des Entschließungsermessens ausgeglichen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten in beiden Instanzen einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers vom 23.04.2018 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 43; BGB §§ 387 ff.;

Tatbestand

Im Streit ist eine Aufrechnung des Beklagten gem. § 43 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.H.v. 30 % des für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfs pro Monat.