LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2017
L 21 U 161/15
Normen:
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 115 U 275/11

Aufnahme zur Landwirtschaftlichen BerufsgenossenschaftUnternehmen der ForstwirtschaftIm Einzelfall fehlende BewirtschaftungsmaßnahmenEigentümerstellung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen L 21 U 161/15

DRsp Nr. 2017/11741

Aufnahme zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unternehmen der Forstwirtschaft Im Einzelfall fehlende Bewirtschaftungsmaßnahmen Eigentümerstellung

1. Ein Unternehmen der Forstwirtschaft ist dann anzunehmen, wenn die Tätigung des über Grund und Boden verfügenden Unternehmers darin besteht, zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen Böden zu bewirtschaften; solches ist anzunehmen, wenn mit Bodenbewirtschaftung planmäßig der Anbau und Abschlag von Holz betrieben wird bzw. der Grund und Boden mit dem Ziel bearbeitet wird, Forsterzeugnisse zu gewinnen. 2. Entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft setzt dies nicht voraus, dass jedes Jahr eine entsprechende Bewirtschaftung erfolgt, so kann der Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen erfolgen. 3. Auch bei im Einzelfall fehlenden Bewirtschaftungsmaßnahmen ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmer anzunehmen, solange auf den Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen. 4. Dass über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden, schließt die Annahme eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht aus.