BSG - Urteil vom 22.10.2014
B 6 KA 35/13 R
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 47; SGB V § 11; SGB V § 12; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 45/10

Aufnahme von Zeel® comp. N in die Anlage I der AM-RLZulässigkeit einer FeststellungsklageAusschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente aus dem LeistungskatalogVerfassungskonformität des LeistungsausschlussesGerichtliche Überprüfbarkeit der Auslegung von gesetzlichen Vorgaben

BSG, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 35/13 R

DRsp Nr. 2015/4936

Aufnahme von Zeel® comp. N in die Anlage I der AM-RL Zulässigkeit einer Feststellungsklage Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente aus dem Leistungskatalog Verfassungskonformität des Leistungsausschlusses Gerichtliche Überprüfbarkeit der Auslegung von gesetzlichen Vorgaben

1. Die Zulassung einer Feststellungsklage dient in dem Fall der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, da das SGG eine § 47 VwGO entsprechende Norm nicht enthält; nach der Rechtsprechung des Senats kann mit der Feststellungsklage nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, sondern auch deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung sowie ein Anspruch auf deren Änderung geltend gemacht werden. 2. Der gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV verstößt nach der Rechtsprechung des BSG nicht gegen Verfassungsrecht. 3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SGB V) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden.