OVG Niedersachsen - Beschluss vom 10.02.2014
4 LA 217/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; HHG § 2 Abs. 1 Nr. 2; HHG § 10 Abs. 4; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 337/12

Aufnahme und Fortführung der Spitzeltätigkeit eines Mitarbeiters für das MfS bzgl. Freiwilligkeit in Abgrenzung zum Zwang; Rücknahme der erteilten Bescheinigung zum Nachweis für die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling oder der Opfereigenschaft kommunistischer Gewaltherrschaft

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 4 LA 217/12

DRsp Nr. 2014/3029

Aufnahme und Fortführung der Spitzeltätigkeit eines Mitarbeiters für das MfS bzgl. Freiwilligkeit in Abgrenzung zum Zwang; Rücknahme der erteilten Bescheinigung zum Nachweis für die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling oder der Opfereigenschaft kommunistischer Gewaltherrschaft

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 5. Juli 2012 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; HHG § 2 Abs. 1 Nr. 2; HHG § 10 Abs. 4; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf

Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage der Klägerin gegen die Rücknahme der ihr erteilten Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG durch den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2012 abgewiesen hat,

hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.