BSG - Urteil vom 28.09.2006
B 3 KR 28/05 R
Normen:
MPG § 7 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 128 § 135 Abs. 1 § 139 Abs. 1 S. 1 § 139 Abs. 2 S. 1 § 139 Abs. 2 S. 2 § 139 Abs. 2 S. 5 § 31 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 § 74 § 99 Abs. 1 ; ZPO § 62 ;
Fundstellen:
BSGE 97, 133
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 5. Senat - L 5 KR 35/02 - 20.09.2005,
SG Köln, vom 24.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 3/99

Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis, Nachweis des therapeutischen Nutzens

BSG, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 28/05 R

DRsp Nr. 2007/3070

Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis, Nachweis des therapeutischen Nutzens

1. Es stellt keine Voraussetzung für die Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen dar, dass es bereits aufgenommenen Hilfsmitteln klinisch überlegen oder preisgünstiger ist. 2. Bei einem Hilfsmittel, welches therapeutischen Zwecken dient, müssen für den Nachweis eines therapeutischen Nutzens nicht in jedem Fall die Ergebnisse klinischer Prüfungen vorgelegt werden. Geht es nur um eine Alternative zu einem gelisteten herkömmlichen Hilfsmittel oder Verbandmittel, reicht es aus, wenn die Produkte zumindest den gleichen therapeutischen Nutzen aufweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

MPG § 7 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 128 § 135 Abs. 1 § 139 Abs. 1 S. 1 § 139 Abs. 2 S. 1 § 139 Abs. 2 S. 2 § 139 Abs. 2 S. 5 § 31 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 § 74 § 99 Abs. 1 ; ZPO § 62 ;

Gründe:

I

Die klagende GmbH begehrt von den beklagten Spitzenverbänden der Krankenkassen die Aufnahme zweier von ihr entwickelter und seit 1994 vertriebener medizinischer Produkte (Vakuumstützsysteme VACOPED und VACOachill) in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).