Aufnahme eines Medizinproduktes in die Arzneimittel-Richtlinie; Geltung der allgemeinen Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrens; Entscheidung durch Verwaltungsakt; Aufhebung nur im Rahmen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens; Keine Unzweckmäßigkeit von Medizinprodukten in Bezug auf Konkurrenzprodukte; Bescheiderteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss trotz Normgebung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 7 KA 119/11 KL
DRsp Nr. 2014/9579
Aufnahme eines Medizinproduktes in die Arzneimittel-Richtlinie; Geltung der allgemeinen Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrens; Entscheidung durch Verwaltungsakt; Aufhebung nur im Rahmen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens; Keine Unzweckmäßigkeit von Medizinprodukten in Bezug auf Konkurrenzprodukte; Bescheiderteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss trotz Normgebung
1. Die Aufnahme eines Medizinprodukts in die Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinie (Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte) erfolgt durch Verwaltungsakt; die Aufhebung dieser Listung kann nur auf der Grundlage der §§ 45 ff. SGB X erfolgen.2. "In den tatsächlichen Verhältnissen" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X tritt eine Änderung ein, wenn der einer Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sich gewandelt hat; sofern die zuständige Behörde die objektiv bei Bescheiderlass bestehende Sachlage im Nachhinein nur anders beurteilt, liegt keine "Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen" vor.3. Ein Medizinprodukt, das in Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinie gelistet ist, wird nicht allein dadurch unzweckmäßig im Sinne von § 29 Nr. 4 der Arzneimittelrichtlinie, dass nachträglich Konkurrenzprodukte in die Anlage 5 aufgenommen worden sind, deren Zweckmäßigkeit durch Evidenz höherer Qualität belegt ist.
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