LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2014
L 7 KA 119/11 KL
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X §§ 45ff; SGB V § 31 Abs. 1 S. 2; SGB V § 34 Abs. 6; SGB V § 91 Abs. 6; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Aufnahme eines Medizinproduktes in die Arzneimittel-Richtlinie; Geltung der allgemeinen Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrens; Entscheidung durch Verwaltungsakt; Aufhebung nur im Rahmen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens; Keine Unzweckmäßigkeit von Medizinprodukten in Bezug auf Konkurrenzprodukte; Bescheiderteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss trotz Normgebung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 7 KA 119/11 KL

DRsp Nr. 2014/9579

Aufnahme eines Medizinproduktes in die Arzneimittel-Richtlinie; Geltung der allgemeinen Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrens; Entscheidung durch Verwaltungsakt; Aufhebung nur im Rahmen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens; Keine Unzweckmäßigkeit von Medizinprodukten in Bezug auf Konkurrenzprodukte; Bescheiderteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss trotz Normgebung

1. Die Aufnahme eines Medizinprodukts in die Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinie (Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte) erfolgt durch Verwaltungsakt; die Aufhebung dieser Listung kann nur auf der Grundlage der §§ 45 ff. SGB X erfolgen. 2. "In den tatsächlichen Verhältnissen" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X tritt eine Änderung ein, wenn der einer Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sich gewandelt hat; sofern die zuständige Behörde die objektiv bei Bescheiderlass bestehende Sachlage im Nachhinein nur anders beurteilt, liegt keine "Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen" vor. 3. Ein Medizinprodukt, das in Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinie gelistet ist, wird nicht allein dadurch unzweckmäßig im Sinne von § 29 Nr. 4 der Arzneimittelrichtlinie, dass nachträglich Konkurrenzprodukte in die Anlage 5 aufgenommen worden sind, deren Zweckmäßigkeit durch Evidenz höherer Qualität belegt ist.