BVerfG - Beschluß vom 04.03.2004
1 BvR 88/00
Normen:
KHG § 6 Abs. 1, 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1648
NVwZ 2004, 1350
NZS 2004, 420
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 29.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Bf 269/98
VG Hamburg, vom 24.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VG 2838/97

Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Bundeslandes; Begriffe der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit

BVerfG, Beschluß vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 88/00

DRsp Nr. 2004/4847

Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Bundeslandes; Begriffe der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit

1. Eine Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit in der Weise, dass ein Bedarf für Krankenhausbetten nur besteht, wenn diese notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich aktuell vorhandenen Bettenbedarf zu decken, verstößt gegen das Grundrecht des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 GG, da bei dieser Auslegung hinzutretende Krankenhäuser kaum eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan hätten. Auszugehen ist vielmehr von der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Bedarf auch dann besteht, wenn ein Krankenhaus neben oder anstelle eines anderen Krankenhauses geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken.2. Im Rahmen der Auslegung der Merkmale der Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit ist in die Abwägung einzustellen, dass durch die Neuaufnahme eines wirtschaftlicheren Krankenhauses teurere Planbetten entbehrlich werden können.3. Bei der Entscheidung über die Zulassung eines privaten Krankenhauses ist auch der Trägervielfalt als wesentlicher Gesichtspunkt bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern Rechnung zu tragen.

Normenkette:

KHG § 6 Abs. 1, 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe: