Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit das Verwaltungsgericht einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anordnungsanspruch schon deshalb verneint hat, weil die Antragsgegnerin für die Erbringung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für eine schulische Integrationshilfe gem. § 86 SGB VIII örtlich nicht zuständig ist und insoweit auch weder § 86c SGB VIII noch § 86d SGB VIII greifen, ist die angefochtene Entscheidung auch im Lichte des – nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu überprüfenden - Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
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