BSG - Urteil vom 30.01.2002
B 5 RJ 34/01 R
Normen:
BGB § 1356 § 1360 § 1360a ; SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 2 § 243 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 3 RJ 233/98 - 29.06.2001,
SG Düsseldorf, vom 20.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 101/97

Aufnahme des Enkels in den Haushalt der Großmutter, letzter Dauerzustand, Anspruch auf Waisenrente

BSG, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen B 5 RJ 34/01 R

DRsp Nr. 2002/11706

Aufnahme des Enkels in den Haushalt der Großmutter, letzter Dauerzustand, Anspruch auf Waisenrente

1. Eine Aufnahme des Enkels in den Haushalt der Großmutter liegt auch dann vor, wenn sie mit der Mutter des später waisenrentenberechtigten Kindes einen gemeinsamen Hausstand gründet und beide zur Führung des Haushalts zumindest in gleicher Weise beitragen. 2. Der letzte Dauerzustand vor dem Tode des versicherten Großelternteils, der für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme maßgebend ist, kann auch mit Ausbruch einer zum Tode führenden länger andauernden Krankheit beginnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1356 § 1360 § 1360a ; SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 2 § 243 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Waisenrente aus der Versicherung ihrer verstorbenen Großmutter (Versicherte).