LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.02.2022
L 6 KR 82/21 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;

Aufnahme als Mitglied bei einer KrankenkasseFehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines EilverfahrensAbgabe einer Wahlerklärung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 82/21 ER

DRsp Nr. 2022/15821

Aufnahme als Mitglied bei einer Krankenkasse Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Eilverfahrens Abgabe einer Wahlerklärung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufnahme als Mitglied bei der Antragsgegnerin, insbesondere ist streitig, ob bzw. in welcher Weise er (noch) gegenüber der Antragsgegnerin eine Wahlerklärung abzugeben hat.

Mit dem Beschluss des SG Stralsund vom 05. Juli 2019 – S 3 KR 212/19 ER – ist u. a. die Beigeladene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet worden, dem Antragsteller Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne die sich aus der Regelung des § 16 Abs. 3a SGB V ergebenden Leistungsbeschränkungen zu gewähren. Nach einer summarischen Prüfung ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller weiter Mitglied der Beigeladenen ist und seine Mitgliedschaft seit dem 01. August 2015 als freiwillige Versicherung gemäß § 188 Absatz 4 SGB V fortgeführt wird (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten den genauen Inhalt des vorgenannten Beschlusses vom 05. Juli 2019).