LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2008
12 Sa 1679/07
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 13 ; BGB § 140 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 647/07

Auflösungsantrag - Wahlrecht - Umdeutung; Gesetze, Tarifnormen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 1679/07

DRsp Nr. 2008/18339

Auflösungsantrag - Wahlrecht - Umdeutung; Gesetze, Tarifnormen

»1. Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und sind beide Kündigungen nach § 626 BGB bzw. § 1 KSchG unwirksam, steht dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu, auf welche Kündigung er den Auflösungsantrag beziehen will. 2. Zur Frage, ob sich ein Wahlrecht auch aufgrund Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen in eine unwirksame ordentliche Kündigung ergeben kann (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1993, 2 AZR 159/93, AP Nr. 113 zu § 626 BGB).«

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 13 ; BGB § 140 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 28.02.2007, über den Gehaltsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 09.02. bis 30.04.2007, darüber, ob die von der Klägerin beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2007 oder zum 31.08.2007, dem ordentlichen Kündigungstermin, wirkt, sowie über die Höhe der vom Arbeitsgericht zuerkannten Abfindung (9 Gehälter).