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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für das Quartal II/1997.
Die Kläger sind als Hautärzte in einer Gemeinschaftspraxis im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie wenden sich gegen die Auswirkungen, die eine Regelung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) über die Auflösung fachübergreifender Gemeinschaftspraxen auf ihren Honoraranspruch hat.
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