BSG - Urteil vom 26.06.2002
B 6 KA 28/01 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 ; Ärzte-ZV § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 494
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 3783/00 - 16.05.2001,
SG Reutlingen, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 1008/99

Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis, Auswirkung auf arztgruppenbezogene Honorartöpfe

BSG, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 28/01 R

DRsp Nr. 2003/224

Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis, Auswirkung auf arztgruppenbezogene Honorartöpfe

1. Die Kassenärztliche Vereinigung darf den Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf arztgruppenbezogene Honorartöpfe in der Weise Rechnung tragen, dass sie das Quartalshonorar der Praxis durch die Zahl ihrer Mitglieder teilt und den sich ergebenden Betrag dem Honorartopf zurechnet, aus dem die einzelnen Ärzte nunmehr ihr Honorar erhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 ; Ärzte-ZV § 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für das Quartal II/1997.

Die Kläger sind als Hautärzte in einer Gemeinschaftspraxis im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie wenden sich gegen die Auswirkungen, die eine Regelung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) über die Auflösung fachübergreifender Gemeinschaftspraxen auf ihren Honoraranspruch hat.