SG Mannheim, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1850/06
Auflösung einer bereits durchgeführten Nachversicherung in der gesetzlichen RentenversicherungAnfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Verfolgung einer Beanstandung im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen des Aufschubs einer Beitragszahlung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 10 R 1214/12
DRsp Nr. 2014/995
Auflösung einer bereits durchgeführten Nachversicherung in der gesetzlichen RentenversicherungAnfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Verfolgung einer Beanstandung im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen des Aufschubs einer Beitragszahlung
1. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV bzw. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gilt unabhängig vom Ausschluss auch der Nicht-Beanstandung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet wurden, jedenfalls nicht für zu Recht entrichtete Nachversicherungsbeiträge.2. Mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis etc. ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus demselben wird die Rechtsfolge des § 8 Abs. 2SGB VI ausgelöst, d.h. der Betroffene ist kraft Gesetzes nachzuversichern (sog. Nachversicherungsverhältnis).3. Ein Anspruch auf Aufschub in der Durchführung dieser Nachversicherung unter den Voraussetzungen des § 184SGB VI kann dahin gestellt bleiben, soweit und solange der Arbeitgeber nicht über den Aufschub der Beitragszahlung in Form der Aufschubbescheinigung (§ 184 Abs. 4SGB VI) entschieden hat. Die Aufschubentscheidung ist notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger (und die Sozialgerichtsbarkeit) das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen bzw. zugrundelegen dürfen.
Tenor
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