LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2010
12 TaBV 23/10
Normen:
BetrVG § 78 a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BBiG § 12 Abs. 1; BBiG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 67/09

Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses mit Vorsitzenden der Auszubildendenvertretung bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 12 TaBV 23/10

DRsp Nr. 2010/16945

Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses mit Vorsitzenden der Auszubildendenvertretung bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

1. Ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Frist des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG. 2. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine E-Mail. 3. Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 15.12.2009 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Das nach § 78 a BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78 a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BBiG § 12 Abs. 1; BBiG § 21 Abs. 1;

Gründe