LAG Hamm - Beschluss vom 14.01.2011
10 TaBV 58/10
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 65 Abs. 1; BetrVG § 78a Abs. 1; BetrVG § 78a Abs. 2; BetrVG § 78a Abs. 3; BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/07

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei fehlendem Arbeitplatz; unsubstantiierte Darlegungen der Auszubildenden zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern; Maßgeblichkeit der Beschäftigungslage im Ausbildungsbetrieb; verspätete Erklärung der Auszubildenden zum Einverständnis mit Beschäftigung zu anderen Arbeitsbedingungen; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Schwangerschaft

LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 58/10

DRsp Nr. 2011/5352

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei fehlendem Arbeitplatz; unsubstantiierte Darlegungen der Auszubildenden zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern; Maßgeblichkeit der Beschäftigungslage im Ausbildungsbetrieb; verspätete Erklärung der Auszubildenden zum Einverständnis mit Beschäftigung zu anderen Arbeitsbedingungen; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Schwangerschaft

1. Der Schutz des § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG erstreckt sich auch auf Ersatzmitglieder, sobald sie in die Jugend- und Auszubildendenvertretung nachgerückt sind (§§ 65 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). 2. Die Weiterbeschäftigung einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in einem Arbeitsverhältnis ist einer Arbeitgeberin grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem die Auszubildende mit ihrer durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann; dabei ist der Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des § 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG unabhängig von den zu § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen zu bestimmen.