LAG Hamm - Beschluss vom 22.02.2008
10 TaBV 93/07
Normen:
BetrVG § 78 a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/07

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Berufsausbildung - unzumutbare Weiterbeschäftigung bei fehlendem Arbeitsplatz auch bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern - verspätete Mitteilung der Übernahmebereitschaft zu geänderten Vertragsbedingungen

LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 93/07

DRsp Nr. 2008/14346

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Berufsausbildung - unzumutbare Weiterbeschäftigung bei fehlendem Arbeitsplatz auch bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern - verspätete Mitteilung der Übernahmebereitschaft zu geänderten Vertragsbedingungen

1. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zahlreiche Leiharbeitnehmer beschäftigt, führt nicht zu der Annahme, dass freie Arbeitsplätze vorhanden sind.2. Eine Auszubildende, die bei Fehlen einer ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch zu anderen als den sich aus § 78 a Abs. 2 BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb übernommen werden möchte, muss der Arbeitgeberin unverzüglich nach deren Nichtübernahmemitteilung ihre Bereitschaft zu einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen; eine Einverständniserklärung im gerichtlichen Verfahren genügt nicht.

Normenkette:

BetrVG § 78 a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.