LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.02.2010
11 TaBV 143/09
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/09

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei fehlendem andauernden Beschäftigungsbedarf und Einarbeitungsinteresse der Arbeitgeberin

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 11 TaBV 143/09

DRsp Nr. 2010/16497

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei fehlendem andauernden Beschäftigungsbedarf und Einarbeitungsinteresse der Arbeitgeberin

1. Der Arbeitgeberin ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nicht erst dann unzumutbar, wenn die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt sind; die zum Begriff der Unzumutbarkeit in § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Auflösungstatbestand des § 78 a Abs. 4 BetrVG übertragen. 2. Während der Tatbestand des § 626 Abs. 1 BGB erst dann vorliegt, wenn der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann, ist bei der Auflösung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisse zu entscheiden, ob der Arbeitgeberin die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist. 3. Neben personen- und verhaltensbedingten Gründen können auch betriebliche Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen; die Fortsetzung des nach § 78 a Abs. begründeten Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen unzumutbar, wenn sie keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers hat.