LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.06.2010
5 Sa 266/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 86/09

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers bei unredlichem und uneinsichtigem Verhalten des Geschäftsführers der Arbeitgeberin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 266/09

DRsp Nr. 2010/19531

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers bei unredlichem und uneinsichtigem Verhalten des Geschäftsführers der Arbeitgeberin

Stellt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG, bezieht sich die Zumutbarkeitsprüfung auf die Perspektiven der zukünftigen Zusammenarbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, die angesichts der Art und Weise, wie eine Kündigung ausgesprochen wird oder wie der Kündigungsrechtsstreit geführt wird, gelitten haben kann. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer angesichts des Verhaltens des Arbeitgebers bei Ausspruch der Kündigung und während des Rechtsstreits berechtigterweise das Vertrauen in eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit verloren hat. Der Vertrauensverlust kann daher auch auf dem nichtigen Anlass der Kündigung, auf der unfairen Behandlung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist und auch auf der Art und Weise der Schlussabrechnung des Arbeitsverhältnisses beruhen, bei der die Einwendungen des Arbeitnehmers nicht ensthaft geprüft werden bzw. kein Bemühen des Arbeitgebers erkennbar wird, die vorgenommene Abrechnung des Stundenkontos zu erläutern und an der Behebung der unterschiedlich ermittelten Salden mitzuwirken.