LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.02.2012
10 Sa 342/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; BGB § 626; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 10; KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; KSchG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1255/10

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin nach unwirksamer Kündigung eines Facharbeiters wegen aggressiven und respektlosen Verhaltens gegenüber Personalleiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 342/11

DRsp Nr. 2012/5952

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin nach unwirksamer Kündigung eines Facharbeiters wegen aggressiven und respektlosen Verhaltens gegenüber Personalleiter

Eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien setzt das Vorhandensein einer entsprechenden Vertrauensgrundlage voraus; diese Vertrauensgrundlage besteht nicht mehr, wenn Meinungsverschiedenheiten, wie sie in Betrieben immer wieder auftreten können, nicht mehr mit der gebotenen Sachlichkeit ausgetragen werden und sowohl das persönliche Verhältnis des Arbeitnehmers zum Personalleiter der Arbeitgeberin als auch das Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen und unmittelbaren Vorgesetzten durch sein aggressives und impulsives Verhalten so belastet ist, dass eine dem Betriebszweck dienliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen erscheint.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.03.2011, Az.: 1 Ca 1255/10, abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.06.2010 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.06.2010 zum 31.12.2010 aufgelöst worden ist.