LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2010
8 Sa 68/10
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; TV-BZV § 3 c; MTV-DP AG § 37 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1359/08

Auflösende Bedingung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentengewährung; gerichtliche Überprüfung der Postbeschäftigungsunfähigkeit einer Briefzustellerin bei unterbliebenem betrieblichen Eingliederungsmanagement

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 68/10

DRsp Nr. 2010/14226

Auflösende Bedingung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentengewährung; gerichtliche Überprüfung der Postbeschäftigungsunfähigkeit einer Briefzustellerin bei unterbliebenem betrieblichen Eingliederungsmanagement

Kann der als Briefzusteller tätige Arbeitnehmer wegen der Gefahr der Verschlimmerung seiner Knie-Erkrankung nicht mehr als 10 Treppenstufen je Tour bewältigen, so ist hierbei auch die Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen, bestimmte Schriftstücke dem Empfänger persönlich an der Wohnungstür auszuhändigen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 08.09.2009 – 3 Ca 1359/08 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 2; TV-BZV § 3 c; MTV-DP AG § 37 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und insbesondere um die Frage der "Postbeschäftigungsunfähigkeit" der Klägerin und die hieran geknüpfte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 37 Abs. 4 MTV-DP AG wegen Bewilligung einer Betriebsrente aus Gründen der Postbeschäftigungsunfähigkeit.