LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2012
11 Sa 662/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 21; BGB § 162; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1166/11

Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis im Bewachungsgewerbe; unbegründete Kündigungsschutzklage eines Wachmanns bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 662/11

DRsp Nr. 2012/10496

Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis im Bewachungsgewerbe; unbegründete Kündigungsschutzklage eines Wachmanns bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte

1. Bei einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte handelt es sich um eine auflösende Bedingung, die nach § 21 TzBfG nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig ist. 2. Ein Sachgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt erst dann vor, wenn neben dem Entzug der Einsatzgenehmigung kein freier Arbeitsplatz bei einem anderen Kunden des Arbeitgebers vorhanden ist. 3. Ein freier Arbeitsplatz ist nicht vorhanden, wenn der Kunde zu einem früheren Zeitpunkt generell Bewerber abgelehnt hat, die im US-Armeevertrag die Einsatzgenehmigung entzogen bekommen haben. 4. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer trotz der generell geäußerten Ablehnung dem Kunden anzubieten, sofern tatsächlich objektive Gründe für den Entzug der Einsatzgenehmigung vorgelegen haben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.10.2011, Az. 2 Ca 1166/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 21; BGB § 162; BGB § Abs. ;