LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2012
3 Sa 639/11
Normen:
BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; SGB IX § 92; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 21; AVR § 18 Abs. 1 S. 1; AVR § 18 Abs. 3; AVR § 18 Abs. 5; BAT § 59 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 991/11

Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis bei der Caritas; unbegründete Feststellungsklage bei verspätetem Weiterbeschäftigungsantrag des schwerbehinderten Arbeitnehmers nach Zustellung des Rentenbescheids über unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 639/11

DRsp Nr. 2012/7565

Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis bei der Caritas; unbegründete Feststellungsklage bei verspätetem Weiterbeschäftigungsantrag des schwerbehinderten Arbeitnehmers nach Zustellung des Rentenbescheids über unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Frist für den Weiterbeschäftigungsantrag des teilweise erwerbsgeminderten Arbeitnehmers beginnt nach § 18 Abs. 3 AVR (entspricht § 59 Abs. 3 BAT) auch dann mit der Zustellung des Rentenbescheids, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 5 AVR erst nach Zustimmung des Integrationsamtes (§ 92 SGB IX) zu einem späteren Zeitpunkt enden kann.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2011 - 12 Ca 991/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund auflösender Bedingung nicht am 25.02.2011, sondern mit Ablauf des 21.03.2011 geendet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; SGB IX § 92; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 21; AVR § 18 Abs. 1 S. 1; AVR § 18 Abs. 3;