LAG Köln - Urteil vom 21.10.2011
10 Sa 632/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5815/10

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages; unbegründete Schadensersatzklage einer Lehrerin bei widersprüchlichen Darlegungen zum eingetretenen Schaden; Informationsbedarf der Arbeitnehmerin bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages

LAG Köln, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 632/11

DRsp Nr. 2012/1501

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages; unbegründete Schadensersatzklage einer Lehrerin bei widersprüchlichen Darlegungen zum eingetretenen Schaden; Informationsbedarf der Arbeitnehmerin bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages

1. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenzhypothese; ob und inwieweit ein nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich, der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestanden hätte, wobei die Differenzhypothese zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung umfasst.