OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2016
12 A 2209/14
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 6666/13

Aufklärung über die unterhaltsrechtlich entlastenden Wirkungen der Jugendhilfe gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 12 A 2209/14

DRsp Nr. 2016/2788

Aufklärung über die unterhaltsrechtlich entlastenden Wirkungen der Jugendhilfe gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil

1. Die Aufklärungspflicht nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII besteht sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen. Ihr Umfang hat sich an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Da Barunterhaltspflichtige durch Kürzungen des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können, steht bei ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. Bei Naturalunterhaltspflichtigen, die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können, hat die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung.