LAG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2000
1 Sa 445/00
Normen:
SGB VI § 41 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 476
DB 2001, 1039
EzBAT § 58 BAT Nr. 7
LAGE § 41 SGB VI Nr. 6
LAGE § 620 BGB Altersgrenze Nr. 2
NZA-RR 2001, 180
PersR 2001, 137
ZTR 2001, 137
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 12.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 390/00

Aufhebungsvertrag: Wirksamkeit - § 41 Abs. 4 SGB VI

LAG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 1 Sa 445/00

DRsp Nr. 2002/16843

Aufhebungsvertrag: Wirksamkeit - § 41 Abs. 4 SGB VI

1. Ein Aufhebungsvertrag nach § 41 Abs. 4 SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung konnte auch vor Erreichen des 62. Lebensjahres abgeschlossen werden, soweit die Vereinbarung innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnet wurde. 2. Es spricht manches dafür, daß derartige Verträge zu ihrer Wirksamkeit keines (zusätzlichen) sachlichen Grundes im Sinne der Befristungsrechtsprechung bedürfen. Jedenfalls ist die Rechtmäßigkeit dieser Befristung im Arbeitsgerichtsprozess nicht zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer weder behauptet, daß ein sachlicher Grund fehlt noch seinem übrigen Vorbringen zu entnehmen ist, daß er dies behaupten will.

Normenkette:

SGB VI § 41 Abs. 4 ;

Hinweise:

Hinweise:

Die Sache ist anhängig beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 40/01 -.