ArbG Potsdam, vom 12.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 390/00
Aufhebungsvertrag: Wirksamkeit - § 41 Abs. 4 SGB VI
LAG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 1 Sa 445/00
DRsp Nr. 2002/16843
Aufhebungsvertrag: Wirksamkeit - § 41 Abs. 4SGB VI
1. Ein Aufhebungsvertrag nach § 41 Abs. 4SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung konnte auch vor Erreichen des 62. Lebensjahres abgeschlossen werden, soweit die Vereinbarung innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnet wurde.2. Es spricht manches dafür, daß derartige Verträge zu ihrer Wirksamkeit keines (zusätzlichen) sachlichen Grundes im Sinne der Befristungsrechtsprechung bedürfen. Jedenfalls ist die Rechtmäßigkeit dieser Befristung im Arbeitsgerichtsprozess nicht zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer weder behauptet, daß ein sachlicher Grund fehlt noch seinem übrigen Vorbringen zu entnehmen ist, daß er dies behaupten will.