LAG Hamm - Urteil vom 24.06.2010
8 Sa 111/10
Normen:
BGB § 393; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 153 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 506/09

Aufhebungsvertrag mit Schuldanerkenntnis bei Verdacht der Unterschlagung; Bestimmtheit der Klageforderung bei deklaratorischem Schuldanerkenntnis

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 111/10

DRsp Nr. 2010/18839

Aufhebungsvertrag mit Schuldanerkenntnis bei Verdacht der Unterschlagung; Bestimmtheit der Klageforderung bei deklaratorischem Schuldanerkenntnis

1. Beruht der eingetretene Schaden auf einer Vielzahl von Einzelhandlungen (wie etwa laufender Unterschlagung vereinnahmter Kundengelder), wird sich in der Regel weder der durch die einzelne Unterschlagung verursachte Schaden noch der Schaden insgesamt exakt beziffern lassen sondern nur überschlägig zu ermitteln sein; das hindert jedoch nicht die Abgabe eines kausalen Anerkenntnisses in dem Sinne, dass sich aus der Vielzahl der schadensstiftenden Handlungen der anerkannte Schadensbetrag ergibt und dieser nach Grund und Höhe streitlos gestellt werden soll. 2. Allein der Umstand, dass der anerkannte Betrag von der rechnerisch zutreffenden Summe der Einzelpositionen abweicht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Klageforderung sondern allein dazu, dass die Klägerin wegen der Fixierung der Forderungshöhe auf den anerkannten Betrag nicht den höheren (der Summe der Einzelbeträge entsprechenden) Betrag fordern kann. 3. Der Grundsatz, dass selbst im Fall der vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Arbeitnehmerin regelmäßig das Existenzminimum verbleiben muss, findet im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 29.04.2010 bleibt aufrechterhalten.