LAG Hamm - Urteil vom 24.06.2010
8 Sa 110/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; MTV Augenoptikerhandwerk § 15 Nr. 10 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 288/09

Aufhebungsvertrag im Augenoptikerhandwerk bei Verdacht der Unterschlagung

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 110/10

DRsp Nr. 2010/18838

Aufhebungsvertrag im Augenoptikerhandwerk bei Verdacht der Unterschlagung

1. Soweit die Arbeitgeberin gemäß § 15 MTV Augenoptikerhandwerk. verpflichtet ist, die Arbeitnehmerin über die sozialen Folgen des Auflösungsvertrages zu informieren, sind damit nur solche Folgen gemeint, die über die Beendigungswirkung des Aufhebungsvertrages hinausgehen und sich nicht hieraus von selbst erklären. 2. Der Grundsatz, dass selbst im Fall der vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Arbeitnehmerin regelmäßig das Existenzminimum verbleiben muss, findet im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 29.04.2010 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt unverändert 12.600,00 Euro.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; MTV Augenoptikerhandwerk § 15 Nr. 10 S. 2;

Tatbestand

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag vom 24.10.2008 und beantragt ferner die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Oktober bis Dezember 2008.