LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2012
3 Sa 545/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 263; StGB § 266;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 714/11

Aufhebungsvertrag; Anfechtung wegen Drohung; Kündigung; Parteivernehmung; Vermögensdelikt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 545/11

DRsp Nr. 2012/16160

Aufhebungsvertrag; Anfechtung wegen Drohung; Kündigung; Parteivernehmung; Vermögensdelikt

1. a) Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. b) Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. c) Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich. 2. Kauft die als Verkäuferin in der Elektroabteilung eines SB-Warenhauses tätige Arbeitnehmerin für sich selbst ein Fernsehgerät mit einem regulären Verkaufspreis von 249 Euro zum Preis von 60 Euro abzüglich des Personalrabatts, wobei sie nicht das sog. Preisüberschreibungsformular benutzt, darf ein verständiger Arbeitgeber vom Vorliegen eines Vermögensdelikts bzw. eines entsprechenden Tatverdachts ausgehen und deshalb eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Erwägung ziehen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.08.2011 - 8 Ca 714/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 263; § ;