I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).
II.
Die Berufung ist in vollem Umfang unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nicht. Die Beklagte befindet sich auch nicht bezüglich eines behaupteten Anspruchs auf Abgabe einer auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichteten Willenserklärung in Verzug.
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