LAG München - Urteil vom 30.07.2008
11 Sa 115/08
Normen:
BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1118/07

Aufhebungsvertrag

LAG München, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 115/08

DRsp Nr. 2008/18455

Aufhebungsvertrag

»1. Es steht - bei Beachtung der Diskriminierungsverbote sowie von einzelvertraglichen bzw. kollektivrechtlichen Regelungen - in der freien nicht überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers, ob er sich im Einzelfall dafür entscheidet, einen abwanderungswilligen Arbeitnehmer in seiner Belegschaft zu behalten und damit das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten oder seinem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag anzubieten. 2. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gilt grundsätzlich auf für einen auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichteten Vorvertrag.«

Normenkette:

BGB § 623 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist in vollem Umfang unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nicht. Die Beklagte befindet sich auch nicht bezüglich eines behaupteten Anspruchs auf Abgabe einer auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichteten Willenserklärung in Verzug.