I. Die Bescheide der Beklagten vom 7. Januar 2008 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Abzweigung von Unterhaltsbeträgen aus dem Arbeitslosengeld des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 22. September 2004 in Höhe von insgesamt 10,09 EUR kalendertäglich an den Beigeladenen.
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