LSG Hessen - Urteil vom 14.10.2009
L 6 AL 154/07
Normen:
SGB I § 48 Abs. 1; SGB X §§ 44ff; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 3; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 1514/04

Aufhebung von Verwaltungsakten mit untrennbarer Doppelwirkung

LSG Hessen, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen L 6 AL 154/07

DRsp Nr. 2009/26657

Aufhebung von Verwaltungsakten mit untrennbarer Doppelwirkung

Ist ein zugleich sowohl begünstigend als auch belastend wirkender Verwaltungsakt im Rahmen einer Ersetzung aufzuheben, so müssen die Voraussetzungen der §§ 44 und 45 SGB X gleichzeitig vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Bescheide der Beklagten vom 7. Januar 2008 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 48 Abs. 1; SGB X §§ 44ff; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 3; SGG § 96;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Abzweigung von Unterhaltsbeträgen aus dem Arbeitslosengeld des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 22. September 2004 in Höhe von insgesamt 10,09 EUR kalendertäglich an den Beigeladenen.