LSG Hamburg - Urteil vom 19.03.2015
L 4 AS 354/12
Normen:
SGG § 55 Abs. 1; SGB X § 24; SGB X § 45; SGB X § 48; Alg II-V i.d.F. v. 17.12.2007 § 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 736/10

Aufhebung von SGB-II-LeistungenMitwirkungspflichten eines selbständig tätigen LeistungsempfängersRechtliches Interesse für eine FeststellungsklageVorherige Anhörung im WiderspruchsverfahrenBerechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 354/12

DRsp Nr. 2015/8438

Aufhebung von SGB-II -Leistungen Mitwirkungspflichten eines selbständig tätigen Leistungsempfängers Rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage Vorherige Anhörung im Widerspruchsverfahren Berechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit

1. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 55 SGG ist weit zu verstehen; neben einem rechtlichen Interesse wird davon jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art erfasst. 2. Das Erfordernis einer vorherigen Anhörung (§ 24 SGB X) verlangt, dass die Behörde dem Betroffenen alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitteilt, auf die sich die Rücknahme auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht stützen soll 3. Entscheidungserheblich im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X sind dabei alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d.h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat. 4. Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit richtet sich nach § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (a.F.); nach § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V a.F. berechnet sich das Einkommen anhand der Betriebseinnahmen und -ausgaben im Bewilligungszeitraum.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1; SGB X § 24; SGB X § 45; § ;