LSG Hamburg - Urteil vom 19.03.2015
L 4 AS 12/14
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1581/12

Aufhebung von SGB-II-LeistungenBerücksichtigung von NebenkostenerstattungenAnrechnungsregelung

LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 12/14

DRsp Nr. 2015/6810

Aufhebung von SGB-II -Leistungen Berücksichtigung von Nebenkostenerstattungen Anrechnungsregelung

1. Nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern zwar Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. 2. Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Betroffene im Monat der Rückzahlung noch gar nicht Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen ist. 3. Man würde ihn nämlich so dem Regime dieses Gesetzes unterwerfen und entsprechende Vermögensdispositionen von ihm verlangen, obwohl eine solche Notwendigkeit noch gar nicht feststeht. 4. Der Senat versteht § 22 Abs. 3 SGB II als bloße Anrechnungsregelung, die den kommunalen Träger durch Zuweisung der Rückzahlung auf die von ihm aufgebrachten Kosten von Unterkunft und Heizung entlasten soll.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. März 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2012 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 22 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufhebungsentscheidung.