LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2008
6 Ta 130/08
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2803/04

Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Ratenzahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 130/08

DRsp Nr. 2008/18527

Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Ratenzahlungsrückstand

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Zum der erneuten sofortigen Beschwerde des Klägers vom 09.04.2008 vorausgehenden Sachstand wird auf die Gründe unter I des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.01.2008 - 6 Ta 294/07 - Bezug genommen.

Der Kläger kam seiner reduzierten Ratenzahlungspflicht, zu deren Erfüllung er bereits mit Schreiben vom 23.11.2007 aufgefordert worden war und in der Folgezeit zuletzt unter Fristsetzung bis 04.03.2008 nicht nach, so dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.03.2008 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhob.

Hiergegen legte der Kläger zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Mainz sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, er sei derzeit nicht in der Lage, die festgesetzten Raten zu zahlen. Zugleich fügte er einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld über EUR 752,00 nebst einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere auf die Unterlagen im Prozesskostenhilfebeiheft verwiesen.