LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.09.2010
1 Ta 165/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1:; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 950/07

Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Glaubhaftmachung von Angaben im Nachprüfungsverfahren; Heilung übermäßiger Beleganforderung des Rechtspflegers durch gerichtliche Aufforderung zur Glaubhaftmachung konkret bestimmter Angaben

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 165/10

DRsp Nr. 2010/20039

Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Glaubhaftmachung von Angaben im Nachprüfungsverfahren; Heilung übermäßiger Beleganforderung des Rechtspflegers durch gerichtliche Aufforderung zur Glaubhaftmachung konkret bestimmter Angaben

1. Erklärt eine Partei auf Aufforderung des Gerichts eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei eingetreten, dann ist der Rechtspfleger befugt, gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben sowie gem. § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO die Vorlage von Belegen zu fordern. 2. Die Aufforderung, "Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen" geht über die Mitteilungsobliegenheit des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hinaus. Der Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Aufforderung wird im Rahmen des Abhilfeverfahrens dadurch geheilt, dass der Rechtspfleger die Partei im Rahmen seines Ermessens auffordert, zur Glaubhaftmachung von Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Auskünfte und Nachweise zu erbringen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 02.12.2009 - 5 Ca 950/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1:; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § Nr. ;