LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.08.2008
6 Ta 131/08
Normen:
ZPO §§ 3 ff ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 470/06

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 131/08

DRsp Nr. 2008/19950

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO §§ 3 ff ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Dem beschwerdeführenden Kläger war für seine erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - geführtes Verfahren 6 Ca 470/06 und durch Beschluss vom 12. Februar 2007 zur Abwehr der Berufung der Beklagten gegen das vorerwähnte Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden.

Für das erstinstanzliche Verfahren wurden aus der Staatskasse 725,00 EUR verauslagt.

Nach einer vergleichsweisen Beendigung des Berufungsverfahrens am 27. April 2007 und Erstattung der Gebühren aus der Staatskasse in Höhe von EUR 1.118,12 erfolgte durch das Arbeitsgericht die Nachprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben.

Mit mehreren Schreiben - zuletzt unter dem 07. Mai 2008 - wurde der Kläger unter Setzung einer letzten Frist bis 22. Mai 2008 aufgefordert, eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.

Widrigenfalls wurde er auf die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hingewiesen.