LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.03.2018
L 13 AS 77/15
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 904/14

Aufhebung von Leistungsbewilligungen nach dem SGB IIVerschweigen von Auslandsvermögen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen L 13 AS 77/15

DRsp Nr. 2019/15379

Aufhebung von Leistungsbewilligungen nach dem SGB II Verschweigen von Auslandsvermögen

Die Berufungen der Berufungskläger zu 3) und 4) werden als unzulässig verworfen, die Berufungen der Berufungskläger zu 1) und 2) werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Berufungskläger wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2014 wegen verschwiegenen Vermögens und die Rückforderung eines Betrages von insgesamt 175.056,18 EUR. Das von den Berufungsklägern zu 1) bis 4) diesbezüglich geführte Berufungsverfahren L 13 AS 45/17 hat der Senat mit einem bereits anhängigen Berufungsverfahren (L 13 AS 77/15) der Berufungskläger zu 1) und 2) verbunden, welches die für die Monate Mai bis Oktober 2014 erteilten Bewilligungsbescheide betrifft und in welchem die Berufungskläger zu 1) und 2) höhere Leistungen geltend machen.

hilfsweise,