BSG - Beschluss vom 22.01.2018
B 14 AS 27/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 612/16
SG Mainz, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1394/09

Aufhebung von Leistungen für UnterkunftMietvertrag unter AngehörigenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 27/17 BH

DRsp Nr. 2018/2964

Aufhebung von Leistungen für Unterkunft Mietvertrag unter Angehörigen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wovon bei dem Streit um die Frage, ob zwischen einem Kläger und seinem Sohn ein wirksames Mietverhältnis als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft nach dem SGB II bestanden hat, nicht auszugehen ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2017 - L 3 AS 612/16 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin A. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I