LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2018
L 21 R 593/16
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 56 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 830/15

Aufhebung von Kindererziehungszeiten in einem VormerkungsbescheidDifferenzierte Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen L 21 R 593/16

DRsp Nr. 2018/9618

Aufhebung von Kindererziehungszeiten in einem Vormerkungsbescheid Differenzierte Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten

1. Bei der Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ist systembezogen unter Beachtung des Gesamtsystems zu differenzieren. 2. § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.06.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 56 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Kindererziehungszeiten in einem Vormerkungsbescheid.

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin war bei der Beigeladenen zunächst vom 01.12.1974 bis zum 31.07.1976 als Beamtin auf Widerruf und im Anschluss daran bis zum 31.07.2013 als Lehrerin im Beamtenverhältnis - zuletzt vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2013 in Altersteilzeit - beschäftigt. Sie befindet sich seit dem 01.08.2013 im Ruhestand und bezieht Versorgungsbezüge vom Land Nordrhein-Westfalen. Am 25.08.1976, 02.03.1979, 26.06.1981, 03.08.1984 und 27.07.1991 gebar die Klägerin ihre Kinder B, N, N1, B1 und B2.