LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2009
L 4 R 1519/08
Normen:
SGG § 103; SGG § 131 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1595/08

Aufhebung und Zurückverweisung durch das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren, Überprüfbarkeit der Voraussetzungen durch das Gericht; erheblicher Aufwand durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen L 4 R 1519/08

DRsp Nr. 2009/4732

Aufhebung und Zurückverweisung durch das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren, Überprüfbarkeit der Voraussetzungen durch das Gericht; erheblicher Aufwand durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens

Die Frage, ob die drei Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG, nämlich noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten vorliegen, ist uneingeschränkt vom Rechtsmittelgericht überprüfbar. Dabei ist allein Einholung eines Sachverständigengutachtens für das Gericht nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 131 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.