LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2018
L 7 AS 2073/15
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 4087/13

Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIEinkommensanrechnung aus Erlösen von eBay-VerkäufenZufluss von Einkommen als mitteilungspflichtige TatsacheKeine Berufung auf eine Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts bei verschwiegenen Einnahmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2073/15

DRsp Nr. 2018/9092

Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Einkommensanrechnung aus Erlösen von eBay-Verkäufen Zufluss von Einkommen als mitteilungspflichtige Tatsache Keine Berufung auf eine Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts bei verschwiegenen Einnahmen

1. Der Zufluss von Einkommen ist auch dann eine mitteilungspflichtige Tatsache, wenn das Einkommen (angeblich) mit Ausgaben belastet ist. 2. Der Zufluss muss der Höhe nach mitgeteilt werden unter Darstellung der nach Meinung des Leistungsempfängers relevanten Ausgaben. 3. Werden Einnahmen verschwiegen, kann sich ein Leistungsempfänger im Rückforderungsverfahren nicht auf eine Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts berufen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X 45 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger (geb. 1970, 1982 und 2010) wenden sich gegen eine Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von August 2009 bis Januar 2011.