LSG Hamburg - Urteil vom 04.03.2015
L 4 AS 135/14
Normen:
SGG § 87 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 4129/11

Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB IIVersäumung der Klagefrist

LSG Hamburg, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 135/14

DRsp Nr. 2015/4970

Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II Versäumung der Klagefrist

Wenn die Klagefrist versäumt und damit die Klage unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 87 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begehrt Leistungen rückwirkend und zukünftig.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 wurde unter Aufhebung der entsprechenden Bewilligungen ein Betrag von 19.857,36 Euro von dem Kläger zurückgefordert. Seinen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011, zugestellt am 4. November 2011, zurück. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2011, bekanntgegeben am 7. November 2011, lehnte der Beklagte zudem einen Leistungsantrag des Klägers vom 28. September 2011 ab.

Dagegen hat der Kläger am 9. Dezember 2011 Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2014 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig zurückgewiesen wegen Verstreichens der einmonatigen Klagefrist bzw. wegen Fehlens eines Widerspruchsverfahrens.