LSG Hamburg - Urteil vom 28.06.2018
L 4 AS 130/17
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 45; SGB III § 330 Abs. 2; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 57/14

Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für Unterkunftskosten nach dem SGB IIZweck des KopfteilprinzipsZuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe

LSG Hamburg, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 130/17

DRsp Nr. 2018/9516

Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für Unterkunftskosten nach dem SGB II Zweck des Kopfteilprinzips Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe

1. Im Rahmen des § 22 SGB II gilt grundsätzlich das sogenannte Kopfteilprinzip. 2. Das Kopfteilprinzip bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen ist gekennzeichnet durch die grundsicherungsrechtliche Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen. 3. Durch die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen für alle gemeinsam eine Wohnung nutzenden Personen soll die Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe erreicht werden. 4. Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und berücksichtigt, dass eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen regelmäßig nicht möglich ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 45; SGB III § 330 Abs. 2; SGB II § 22;

Tatbestand: